Agri-PV als steuerprivilegierte Landwirtschaft

Integration von Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen bietet nicht nur ökologische Vorteile, sondern kann auch spannende steuerliche Anreize haben. Dieser Artikel wirft einen genauen Blick auf die Unterschiede zwischen Agri-PV-Anlagen und PV-Freiflächenanlagen, insbesondere in Bezug auf die steuerliche Behandlung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für Landwirte. Dieser Beitrag stellt jedoch keine Steuerberatung dar, sondern soll lediglich einen ersten Überblick über die steuerlichen Auswirkungen geben. Wir empfehlen Ihnen, sich in Steuerfragen an Ihren Steuerberater zu wenden.

Agri-PV-Anlagen im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen:
Die für Agri-PV-Anlagen genutzten landwirtschaftlichen Flächen verbleiben auch nach der Errichtung der Agri-PV-Anlage im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Dies führt für den Grundstückseigentümer zu steuerlichen Begünstigungen, insbesondere hinsichtlich Schenkungs- und Erbschaftssteuern sowie der Einordnung in die Grundsteuer A.

Gemäß § 33 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist landwirtschaftliches Betriebsvermögen zu 85 % bis 100 % von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Voraussetzung ist, dass es sich zum Zeitpunkt der Schenkung oder Vererbung um landwirtschaftliches Vermögen handelt. Die Flächen müssen außerdem anschließend für fünf Jahre (Regelverschonung) bzw. sieben Jahre (Optionsverschonung) in diesem Rahmen verbleiben.

Flächen, die die Voraussetzungen für Agri-PV-Projekte gemäß der DIN-SPEC 91434 gemäß der DIN-SPEC 91434 erfüllen, profitieren somit typischerweise von der steuerlichen Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens.

PV-Freiflächenanlagen:
Bei der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen für PV-Freiflächenanlagen gelten die Flächen hingegen nicht mehr als landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Sie werden gemäߧ 159 Abs. 3 BewG dem Grundvermögen zugerechnet. Dies hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung, denn das Grundvermögen unterliegt der Grundsteuer B und ist hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht privilegiert.

Um die steuerliche Belastung zu minimieren, können sich folgende Handlungsschritte anbieten:

  1. Verpachtung des Grundstücks an eine PV-Betreibergesellschaft:
    Das betreffende Grundstück kann an eine PV-Betreibergesellschaft in Form einer Personengesellschaft verpachtet werden.
  2. Beteiligung an der PV-Betreibergesellschaft:
    Der Grundstückseigentümer erhält eine geringe Beteiligung an der PV-Betreibergesellschaft.
  3. Zuordnung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen:
    Das an die PV-Betreibergesellschaft verpachtete Grundstück stellt das notwendige Sonderbetriebsvermögen des Grundstückseigentümers bei der Beteiligung an der PV-Betreibergesellschaft dar.
  4. Unentgeltliche Übertragung des Grundstücks als Sonderbetriebsvermögen:
    Das Grundstück kann als Sonderbetriebsvermögen gemeinsam mit der Beteiligung an der PV-Betreibergesellschaft an Dritte übertragen werden, wobei das Sonderbetriebsvermögen unter allgemeinen Voraussetzungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit ist.

Die Wahl zwischen Agri-PV- und PV-Freiflächenanlagen hat somit Auswirkungen auf die steuerliche Situation für den Grundstückseigentümer. Sie sollten daher bei der Planung und Umsetzung von PV-Projekten gemeinsam mit einem Steuerberater sorgfältig prüfen, welche Optionen Ihren individuellen Bedürfnissen bestmöglich entsprechen.

(Quellen: agrarheute, Bauernzeitung, Land & Forst)